Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege, sind Leistungen, welche die Pflegekasse übernimmt. Sie sollen dazu dienen, Ausfälle bei den pflegenden Angehörigen abzufangen oder Unterstützung in besonderen Situationen bieten. Wann welche Leistung in Frage kommt und wo die Unterschiede liegen, erklären wir hier.
Wichtig: Ab dem 01. Juli 2025 werden beide Leistungen nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zusammengefasst.
Kurzzeitpflege:
Umfasst kurzfristige Aufenthalte in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Sie kommt vor allem dann in Frage, wenn sich der Pflegeaufwand kurzfristig erhöht hat. Das ist häufig bei einer akuten Erkrankung oder nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall. Dann kann der erhöhte Pflegebedarf meist nicht von den Angehörigen gedeckt werden. Aber auch Umbaumaßnahmen, Verhinderung der Pflegeperson durch Krankheit stellen einen guten Grund für eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung dar. Es können auch längere Erholungsurlaube der Pflegeperson geltend gemacht werden. Der Hintergrund ist, dass eine angemessene Betreuung im häuslichen Umfeld nicht gewährleistet ist.
Das Wichtigste in Kürze:
Voraussetzungen:
- Die vollstationäre Pflege wird pro Jahr bis zu acht Wochen von der Pflegekasse unterstützt
- Die Förderung ist ab Pflegegrad 2 möglich
- jährlich 1.774 Euro stehen von der Pflegekasse bereit, unabhängig vom Pflegegrad
- Nicht abgerufene Leistungen aus der Verhinderungspflege können für die Kurzzeitpflege aufgewendet werden (unbedingt beim Ausfüllen des Antrags mitangeben)
- Personen, die mit Pflegegrad 1 eingestuft sind, können auch mit 1774 € pro Jahr für Kurzzeitpflege unterstützt werden, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht. Diese muss ärztlich bescheinigt werden
Verhinderungspflege:
Wird eine pflegebedürftige Person im häuslichen Umfeld von einer Pflegekraft (pflegenden Angehörigen) versorgt und kann diese für einen bestimmten Zeitraum die Pflege nicht gewährleisten kann Verhinderungspflege beantragt werden. Dies ist vor allem für kurzfristige Erkrankungen, Urlaube etc., aber auch Behördengänge und Freizeitaktivitäten vorgesehen. Dies kann auch im Nachhinein geschehen, wobei dann entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.
Das Wichtigste in Kürze:
Voraussetzungen:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens 6 Monate zu Hause von der Pflegeperson zu Hause gepflegt worden sein
- Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen
Wer kann die Leistungen erbringen?
- Ambulante Pflegedienstleister
- Einzelpflegekräfte und ehrenamtlich Pflegende
- Nahe Angehörige*
- Stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen
Was wird gezahlt?
- Verhinderungspflege wird für 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr gezahlt
- Für diese 6 Wochen steht ein Budget von derzeit 1612 € pro Jahr zur Verfügung
- In diesen 6 Wochen wird das bisher gezahlte Pflegegeld um 50% gekürzt. Die Ausnahme: ist die ständige Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, wird das Pflegegeld nicht gekürzt
Es können verschiedenste Pflegeleistungen abgerechnet werden, diese müssen nicht von professionellen Pflegedienstleistern erbracht werden (Beispiel Beaufsichtigung einer dementiell erkrankten Person durch einen Nachbarn oder Einkaufshilfe)
Fallstricke und Möglichkeiten die es zu beachten gilt:
Es gibt bei der Verhinderungspflege einige versteckte Fallen aber auch Möglichkeiten, die es zu beachten gilt.
- Wird die Ersatzpflege durch verwandte/verschwägerte Personen 1. oder 2. Grades durchgeführt zahlen die Pflegekassen nur maximal den 1,5- fachen Betrag des Pflegegeldes für die 6 Wochen (Beispiel: Wenn statt Tochter A Sohn B die Ersatzpflege der Mutter mit Pflegegrad 4 übernimmt, erhalten sie maximal 1530 € von der Pflegekasse) Möglichkeit: Besteht der Ersatzpflegeperson ein Verdienstausfall oder entstehen zusätzliche Fahrtkosten, kann die Leistung auf 1612 € aufgestockt werden.
- Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert ergeben sich mehrere Besonderheiten. Voraussetzung ist das die ständige Pflegeperson maximal 7h und 59m verhindert ist:
- Das Pflegegeld wird nicht gekürzt
- Die einzelnen “Einsätze” der Ersatzpflegeperson, werden nicht auf die 42 Tage pro Jahr angerechnet
Beispiel: Frau B. hat einmal in der Woche abends für 2h Chorprobe, in dieser Zeit wird ihr dementiell erkrankter Vater von einem Nachbarn betreut. Dieser erhält dafür 20 €. Wird hier die Verhinderungspflege stundenweise beantragt, erhält Frau B von der Pflegekasse 1040 € für die gesamten 52 Wochen des Jahres. Würde sie die Verhinderungspflege tageweise abrechnen erhielte sie nur 840 € für 42 Tage.
- Derzeit sind Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege noch voneinander getrennte Budgets, die sich aber jeweils miteinander kombinieren und verrechnen lassen, wenn man dies bei der Antragstellung angibt.
Generell gilt:
- Lassen Sie sich beim Ausfüllen der Anträge Zeit, egal ob online oder in Papierform
- Nehmen Sie die Beratung der Pflegekassen in Anspruch, wenn Sie etwas nicht verstehen
- Insbesondere bei der Verhinderungspflege kann es sich lohnen, diese nicht tageweise anzugeben, sondern stundenweise (siehe Beispiel)
- Falls Sie keine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege benötigen, nutzen Sie die Möglichkeit, die nicht genutzten Leistungen miteinander zu verrechnen
- Nutzen Sie das Budget der Verhinderungspflege, insbesondere “Freundschaftsdienste”, die Sie jemandem mit Kleinbeträgen vergüten, sind finanzieller Mehraufwand, der erstattungsfähig ist.
Eine Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zum Nachschlagen von Pflegeleistungen finden sie unter folgendem Link: